Strafrecht


Die Aufgabe des Strafrechts ist es, die wichtigsten Bereiche des menschlichen Zusammenlebens mit einem besonders starken Schutz zu versehen. Als Strafrecht wird dabei die Gesamtheit der Vorschriften bezeichnet, die für eine bestimmte Tat eine bestimmte Strafe oder andere Maßnahme als Rechtsfolge anordnet. Der Erlass dieser Vorschriften ist Aufgabe des Staates. Strafvorschriften finden sich nicht nur im Strafgesetzbuch (StGB), sondern auch in zahlreichen anderen Gesetzen wie dem GmbH-Gesetz, dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Durch die Strafgesetze wird das Gemeinwohl geschützt und der Rechtsfrieden gewahrt.

Auf der anderen Seite ist das Strafrecht wie kein anderes Recht in der Lage, tief in das Leben des einzelnen Staatsbürgers einzugreifen. Im schlimmsten Fall kann der Bürger lebenslang aus der menschlichen Gemeinschaft ausgeschlossen werden. In manchen Ländern droht gar die Todesstrafe. In Deutschland gibt es zum Schutz des Einzelnen sogar die Möglichkeit, auch nach einem rechtskräftigen Urteil noch die Möglichkeit, die Unschuld des Verurteilten zu beweisen. Dies garantiert die Wiederaufnahme im Strafverfahren, an welches allerdings hohe Anforderungen gestellt werden. Eine Darstellung zur Wiederaufnahme im Strafverfahren finden Sie hier: Wiederaufnahmeverfahren

Wegen der hohen Bedeutung einer strafrechtlichen Verurteilung liegt es daher auf der Hand, dass die Ausübung derartiger staatlicher Macht einer starken gesetzlichen Grundlage bedarf, um den Einzelnen vor Machtmissbrauch, staatlicher Willkür oder Fehlurteilen zu schützen. In Deutschland garantiert diesen Schutz das Grundgesetz, aus welchem sich mehrere Grundsätze ableiten lassen:

1. Bestimmtheitsgrundsatz: Die Strafgesetze müssen so genau beschrieben sein, dass der Bürger sich Klarheit darüber verschaffen kann, was verboten ist, damit er sein Handeln darauf abstimmen kann. Auch die Strafdrohung muss vor Begehung der Tat mindestens durch einen Strafrahmen festgelegt sein.

2. Rückwirkungsverbot: Die Strafgesetze dürfen weder vom Gesetzgeber rückwirkend erlassen noch von Richtern mit Rückwirkung angewandt werden.

3. Analogieverbot: Zu Lasten des Täters dürfen weder durch Gewohnheitsrecht noch durch Erweiterung eines Strafgesetzes mittels Auslegung neue Straftatbestände gebildet oder erweitert werden. Lediglich ähnliche Sachverhalte dürfen also nicht genauso bewertet werden, wie jene, für die eine Strafe im Gesetz vorgesehen ist.

4. "in dubio pro reo", zu deutsch "im Zweifel für den Angeklagten" ist ein elementarer Grundsatz des deutschen Strafprozessrechts ist die Regel. Lässt sich in einem Strafprozess nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, ob ein Beschuldigter eine bestimmte Straftat begangen hat, ist zu seinen Gunsten von seiner Unschuld auszugehen. Die Rechtsregel ist in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt. Sie gilt nicht im Zivilprozessrecht; lässt sich hier nicht aufklären, ob der Kläger oder der Beklagte hinsichtlich bestimmter Umstände die Wahrheit spricht, hat der Richter nach Regeln der Beweislast zu entscheiden.

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Rechtsanwalt (auch Advokat oder Fürsprecher; von germ. rehta, althochdeutsch reht: "richten", anawalt : "Gewalt") ist eine Berufsbezeichnung für Volljuristen, die als rechtliche Vertreter für einen Mandanten tätig werden. Der Rechtsanwalt ist Interessenvertreter und Organ der Rechtspflege. Eine Ausnahme galt allerdings nach dem Einigungsvertrag für solche Juristen, die in der DDR als "Diplomjurist" als Rechtsanwalt tätig waren. Sie durften weiter als Rechtsanwalt arbeiten, auch ohne Volljuristen zu sein.

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Anwalt für Glücksspielrecht, Arbeitsrecht . Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Erfahrungen verfügt, kann von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen des Titels "Fachanwalt für Arbeitsrecht ." erhalten. Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Derzeit gibt es Fachanwaltschaften für folgende Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht. Jeder Fachanwalt hat jährlich gegenüber seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer den Nachweis zu führen, dass er sich in seinem Fachgebiet fortgebildet hat.

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