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Rechtsanwalt Verkehrsrecht Fachanwalt Hannover Laatzen

3 L 295/07.NW


VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE


BESCHLUSS

In dem Verwaltungsrechtsstreit XXX

wegen Untersagung des Führens von Fahrzeugen hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 2. April 2007 an der teilgenommen haben

XXX

beschlossen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2007 wird abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die vom Antragsteller in seinem an das erkennende Gericht adressiertes Schreiben vom 07. März 2007 ausgesprochene Bitte „um Aussetzung des Verbots der Benutzung von Fahrzeugen aller Art“ ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines der Antragsgegnerin am 02. März 2007 zugegangenen Widerspruchs gegen die ihm am 03. Februar 2007 zugestellte und für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 31. Januar 2007, mit der ihm das Führen von Fahrzeugen untersagt wurde, wiederherzustellen.

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Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2007, dass ein die Interessen des Betroffenen übersteigendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung bestehe, weil es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Eignung weiterhin Fahrzeuge im Verkehr führen dürfte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststehe, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung des Führens von Fahrzeugen überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, weiterhin Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen. Dem Interesse des Antragstellers an der weiteren Teilnahme als Fahrradfahrer im Straßenverkehr steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage für die mit Verfügung vom 31. Januar 2007 gegenüber dem Antragsteller erfolgte Untersagung des Führens von (erlaubnisfreien) Fahrzeugen ist § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, der sich als hierzu ungeeignet erwiesen hat.

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Gemäß § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet ist. Nach dem danach anwendbaren § 13 Nr. 2 c) FeV kann die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Wird ein zu Recht angefordertes Gutachten nicht vorgelegt oder weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen eines Fahrzeuges - wie hier geschehen - schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Betroffene ist auf diese Rechtsfolge bei der Anordnung der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 6 FeV hinzuweisen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), was vorliegend mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 05. Dezember 2006, in dem sie den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufforderte, erfolgte.

Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV erfolgte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Der Antragsteller hat nach den Feststellungen in dem seit dem 13. Oktober 2006 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen (Az.: 5387 Js 023737/06) im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug, wozu auch Fahrräder gehören, geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille) nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Aufgrund dieses Tatbestandes bestehen Zweifel an seiner Fahreignung und die Antragsgegnerin war berechtigt, gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV von ihm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern, obwohl er nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer aufgefallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. September 1996 - 11 B 61/96 -, juris; Urteil vom 27. September 1995- 11 B 34/94 -, BVerwGE 99, 249 ff.).

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Die Antragsgegnerin war durch den genannten Strafbefehl nicht gehindert, die Frage der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeuges zu überprüfen. Nur dann, wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 Strafgesetzbuch – StGB – die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hatte, ist die Verwaltungsbehörde an dieser Entscheidung nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz - StVG - gebunden. In allen anderen Fällen – so auch hier – ist aber die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Gesamtpersönlichkeit zu prüfen, ob dem Betroffenen die notwendige Eignung zum Führen von Fahrzeugen fehlt.

Die Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, ist nur dann rechtmäßig, wenn sie anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 15b StVZO a. F. entwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 [95]; Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 1.97 - Buchholz 4.4.2.16 § 15b StVZO Nr. 28; Urteil vom 05. Juli 2001 – 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 3). Sie sind auch bei der Anwendung der Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten. Der Verordnungsgeber hat in der Begründung zu § 11 Abs. 8 FeV ausdrücklich auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (BRDrucks. 443/98 S. 257). Das Verlangen nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung war vorliegend anlassbezogen und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere stand der mit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 05. Dezember 2006 erfolgten Anforderung des Gutachtens nicht die seit der Trunkenheitsfahrt vom 03. Juni 2006 verstrichene Zeit von 6 Monaten entgegen. So erfolgte auch unter Berücksichtigung, dass die Antragsgegnerin von der am 13. Oktober 2006 eingetretenen Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Ludwigshafen erst durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankenthal am 04. Dezember 2006 erfuhr, die Anordnung der Beibringung des Gutachtens noch zeitnah zu der Trunkenheitsfahrt.

Im vorliegenden Fall ergibt die anzustellende Einzelfallbetrachtung - auch unter Einbeziehung der Einwände des Antragstellers - in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 c) FeV, dass die die Anordnung begründenden Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.

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Von besonderem Gewicht sind dabei die Art und das Ausmaß des früheren Alkoholkonsums. In diesem Zusammenhang kommt der Blutalkoholkonzentration eine entscheidende Bedeutung zu. Sie lässt Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum und damit die Alkoholgewöhnung zu. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille bei dem Führer eines Fahrzeuges im Straßenverkehr hält der Gesetzgeber eine Alkoholproblematik von solchem Ausmaß für gegeben, die es rechtfertigt, von dem Betroffenen eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern. Werden derartige Werte bei Fahrern im Straßenverkehr festgestellt, so ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos berechtigt. Bei solchen Verkehrsteilnehmern liegt in der Regel ein Alkoholproblem vor, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr mit sich bringt. Durch die allgemeine Verfügbarkeit des Alkohols besteht nicht nur bei Alkoholabhängigkeit, sondern auch bei Alkoholmissbrauch eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose zum Führen von Fahrzeugen gestellt werden kann. Tragfähige Strategien für die Entwicklung der Kontrolle über den Alkoholkonsum als Voraussetzung zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr werden daher gefordert. Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholmissbrauchs hat zu erfolgen. Selbst wenn kein Alkohol mehr konsumiert wird, stellt sich weiter die Frage nach der Stabilität des Einstellungswandels, die nur durch eine entsprechende Untersuchung zu klären ist (s. hierzu Begutachtungs-Leitlinien, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Erscheinungsjahr 2000, S. 42/43).

Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der daraus folgenden durch Fachleute aufgestellten Forderungen genügt es nicht, wenn der Betroffene - wie hier - lediglich darauf verweist, er habe den Alkoholkonsum eingestellt oder sei im Straßenverkehr nicht mehr unter Alkoholeinfluss auffällig geworden, da bei derartigen Delikten die Dunkelziffer sehr hoch ist. Deshalb sind die von dem Antragsteller vorgelegten Laborwerte vom 02. März 2007 zur Frage der hier zu klärenden Stabilität eines Einstellungswandels ungeeignet. Die von dem Antragsteller erreichte Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille und die Fahrt auf einem Fahrrad, die an den Gleichgewichtssinn besondere Anforderungen stellt, unter diesem hohen Alkoholeinfluss rechtfertigte es vorliegend, der Frage seiner Fahreignung, insbesondere unter dem Aspekt eines Einstellungswandels zum Alkohol, nachzugehen. Das zur Abklärung hierzu geeignete und erforderliche Mittel ist allein eine medizinisch-psychologische Begutachtung.

Gegen die berechtigte Gutachten-Anordnung kann der Antragsteller auch nicht einwenden, er sei aufgrund seiner schwierigen finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten für eine medizinisch-psychologische Begutachtung aufzubringen. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV hat der Betroffene das geforderte Gutachten auf seine Kosten beizubringen. Das Gesetz
mutet dem Betroffenen diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen eines Fahrzeuges notwendig sind. Damit kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ebenso wenig an wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26/83 -, BVerwGE 71, 93 ff.). Demjenigen, der ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr führt und sich dadurch von vornherein den Pflichten und den Kosten dieser Verkehrsart unterwirft, kann nur unter ganz besonderen Umständen zugebilligt werden, der berechtigten Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die Kosten des Gutachtens zu eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen. Die Beibringungslast, die dem Betroffenen obliegt, wenn berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen bestehen, bezieht sich nicht nur auf das geforderte Gutachten; sie umfasst auch die Tatsachen, die in seinem besonderen Fall die Zahlung der Kosten des Gutachtens als nicht zumutbar erscheinen lassen. Kommt der Betroffene dieser Pflicht nicht nach, so kann von einer grundlosen Weigerung, sich begutachten zu lassen, ausgegangen und die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen als erwiesen angesehen werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller bereits gegenüber der Antragsgegnerin schon keine Begutachtungsstelle benannt, von der er sich untersuchen lassen will. Demgemäß hat er auch nicht versucht, bei einer solchen Begutachtungsstelle einen Ratenzahlungsantrag im Hinblick auf seine finanzielle Situation (835,36 € eigene Rente, 500,-- € Rente der Ehefrau), die er im Übrigen erstmals in dem von ihm bei dem erkennenden Gericht gestellten Prozesskostenhilfe-Antrag substantiiert darlegte, zu stellen. Vielmehr ist er insoweit untätig geblieben und berief sich darauf, dass er sich einer Untersuchung erst nach einem Entzug unterziehen will und auf sein Fahrrad zur Erledigung von täglichen Besorgungen angewiesen sei, womit er zugleich zu erkennen gab, auch nicht freiwillig auf die Benutzung des Fahrrads im Straßenverkehr verzichten zu wollen.

Nach alledem durfte hier die Antragsgegnerin somit von einer unberechtigten Weigerung zur Beibringung des zu Recht geforderten Gutachtens ausgehen und gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen schließen.

Schließlich begegnet auch die in der Verfügung vom 31. Januar 2007 enthaltene Gebührenfestsetzung in Höhe von 139 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 3,45 € keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlagen hierfür sind die §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. m. den Gebührennummern 206, 208 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr.

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Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nach alledem wegen der aus den vorstehenden Gründen sich ergebenden fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) ebenfalls abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung …

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Rechtsanwalt (auch Advokat oder Fürsprecher; von germ. rehta, althochdeutsch reht: "richten", anawalt : "Gewalt") ist eine Berufsbezeichnung für Volljuristen, die als rechtliche Vertreter für einen Mandanten tätig werden. Der Rechtsanwalt ist Interessenvertreter und Organ der Rechtspflege. Eine Ausnahme galt allerdings nach dem Einigungsvertrag für solche Juristen, die in der DDR als "Diplomjurist" als Rechtsanwalt tätig waren. Sie durften weiter als Rechtsanwalt arbeiten, auch ohne Volljuristen zu sein.

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Anwalt für Glücksspielrecht, Arbeitsrecht . Ein Rechtsanwalt, der in einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere theoretische und praktische Erfahrungen verfügt, kann von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zum Führen des Titels "Fachanwalt für Arbeitsrecht ." erhalten. Die Einzelheiten der Zulassung als Fachanwalt regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Derzeit gibt es Fachanwaltschaften für folgende Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht sowie Verwaltungsrecht. Jeder Fachanwalt hat jährlich gegenüber seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer den Nachweis zu führen, dass er sich in seinem Fachgebiet fortgebildet hat.

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